AGB
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Offerten, Aufträge und Verträge in beiden Sparten: Maler & Gipser und Gebäudetechnik.
Vertragspartnerin ist je nach Sparte eine andere Gesellschaft: für Aufträge der Sparte Maler & Gipser die Nussi AG (UID CHE-114.491.892), für Aufträge der Sparte Gebäudetechnik die Nussi Gebäudetechnik GmbH (UID CHE-260.141.421). Beide sind an der Adresse Horwerstrasse 62, 6010 Kriens erreichbar; die Einzelheiten stehen im Impressum.
In diesen Bedingungen bezeichnet «die Auftragnehmerin» diejenige der beiden Gesellschaften, die den betreffenden Auftrag übernommen hat. Massgebend ist die Angabe in Offerte und Auftragsbestätigung.
Konsumentinnen und Konsumenten sind Auftraggeber, die die Leistung für ihre persönlichen oder familiären Bedürfnisse beziehen. Alle übrigen Auftraggeber sind gewerbliche Auftraggeber. Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten gehen diesen Bedingungen vor.
Die Auftragnehmerin weist in Offerte und Auftragsbestätigung auf diese Bedingungen hin. Sie sind auf dieser Website abrufbar und werden auf Wunsch in Papierform oder per E-Mail zugestellt.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt worden sind.
Ergänzend gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR), insbesondere über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR).
Personenbezeichnungen in diesen Bedingungen gelten sinngemäss für alle Geschlechter.
Offerte und Vertragsschluss
Offerten der Auftragnehmerin sind, sofern nicht anders vermerkt, 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Bindungswirkung.
Die Besichtigung vor Ort zur Erstellung einer Offerte und die Offerte selbst sind kostenlos und verpflichten den Auftraggeber zu nichts. Aufwändige Vorarbeiten wie Planung, Messungen oder Gutachten werden nur verrechnet, wenn dies vorher vereinbart wurde.
Der Vertrag kommt zustande mit der Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin (schriftlich oder per E-Mail) oder mit der vom Auftraggeber unterzeichneten oder schriftlich (auch per E-Mail) angenommenen Offerte. Bei Notfalleinsätzen und Kleinaufträgen kommt er mit der Auftragserteilung durch den Auftraggeber und der Zusage oder Aufnahme der Arbeiten zustande. Massgebend für den Umfang der Leistung ist die Offerte oder, wenn sie davon abweicht, die Auftragsbestätigung.
Offerten, Pläne, Skizzen, Muster und Berechnungen der Auftragnehmerin bleiben deren geistiges Eigentum. Sie dürfen nur für den offerierten Auftrag verwendet und nicht ohne ihre Zustimmung für die Ausführung durch Dritte weitergegeben werden.
Preise und Mehrwertsteuer
Massgebend sind die Preise der Offerte oder der Auftragsbestätigung. Leistungen, die der Auftraggeber zusätzlich bestellt und die nicht offeriert sind, werden nach Aufwand verrechnet.
Ist ein Festpreis vereinbart, gilt Art. 373 OR: Mehraufwand geht zulasten der Auftragnehmerin, ausser der Auftraggeber bestellt zusätzliche Leistungen oder es liegen ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände im Sinne von Art. 373 Abs. 2 OR vor. Ein Kostenvoranschlag ohne Festpreis ist unverbindlich. Wird der ungefähre Ansatz ohne Zutun des Auftraggebers unverhältnismässig überschritten, gilt Art. 375 OR.
Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten werden Preise als Endpreise in Schweizer Franken einschliesslich Mehrwertsteuer und aller nicht frei wählbaren Zuschläge angegeben.
Gegenüber gewerblichen Auftraggebern verstehen sich Preise exklusive Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Nebenkosten wie Anfahrt, Gerüst, Entsorgung, Bewilligungsgebühren und Erschwerniszuschläge werden in der Offerte ausgewiesen. Soweit sie nicht in einem Festpreis enthalten sind und erst später anfallen, werden sie nach vorgängiger Information des Auftraggebers nach Aufwand verrechnet.
Regiearbeiten, Ausmass und Zusatzleistungen
Regiearbeiten werden nach den vereinbarten Stunden- und Materialansätzen abgerechnet und auf Verlangen mit Rapporten belegt.
Bei Aufträgen nach Ausmass wird die tatsächlich ausgeführte Menge verrechnet. Das Ausmass wird gemeinsam festgestellt.
Leistungen, die über den offerierten Umfang hinausgehen, werden vor der Ausführung besprochen und, wenn immer möglich, schriftlich festgehalten. Zeigen sich beim Aufbrechen von Oberflächen unvorhergesehene Zustände am Bestand, informieren wir Sie und offerieren die Mehrleistung, bevor wir sie ausführen.
Unaufschiebbare Massnahmen, die nötig sind, um einen unmittelbar drohenden Schaden oder eine Gefahr abzuwenden, darf die Auftragnehmerin auch ohne vorgängige Rücksprache treffen, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig erreichbar ist. Sie informiert ihn umgehend.
Ausführung und Termine
Ausführungstermine werden nach bestem Wissen geplant. Sie sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Verzögerungen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, verlängern die Ausführungsfrist angemessen. Dazu zählen höhere Gewalt, aussergewöhnliche Witterung, nicht voraussehbare Lieferengpässe, behördliche Anordnungen, verspätete Vorleistungen anderer vom Auftraggeber beauftragter Unternehmer und die nicht rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers. Die Rechte des Auftraggebers nach Art. 366 OR bleiben vorbehalten.
Die Auftragnehmerin darf für die Ausführung geeignete Fachpartner beiziehen, soweit es nach der Natur der Arbeit nicht auf ihre persönliche Ausführung ankommt (Art. 364 Abs. 2 OR). Sie bleibt in jedem Fall Vertragspartnerin und Ansprechpartnerin des Auftraggebers und haftet für die beigezogenen Fachpartner wie für eigene Leistungen.
Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber sorgt für einen ungehinderten Zugang zum Arbeitsort sowie für die rechtzeitige Bereitstellung der notwendigen Informationen und Anschlüsse. Baubewilligungen und andere behördliche Bewilligungen, die der Bauherrschaft obliegen, besorgt er rechtzeitig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Er stellt Strom und Wasser sowie, soweit vorhanden, eine Abstellfläche für Fahrzeug und Material unentgeltlich zur Verfügung.
Er räumt die Arbeitsbereiche so weit, wie es die Arbeiten erfordern, und schützt oder entfernt empfindliche Gegenstände. Was nicht geräumt werden kann, decken wir nach Absprache ab.
Der Auftraggeber weist vor Beginn auf ihm bekannte verdeckte Leitungen und Altlasten sowie auf ihm bekannte Feuchtigkeits-, Schimmel- oder Asbestverdachtsstellen hin.
Kommt der Auftraggeber diesen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Auftragnehmerin den daraus entstehenden, nachgewiesenen Mehraufwand nach Aufwand verrechnen.
Entsorgung, Schadstoffe und Bewilligungen
Bei den Arbeiten anfallende Abfälle und Abbruchmaterialien entsorgt die Auftragnehmerin fachgerecht. Die Entsorgungskosten sind in der Offerte enthalten oder ausgewiesen; andernfalls werden sie nach Aufwand verrechnet.
Stösst die Auftragnehmerin unerwartet auf Schadstoffe wie Asbest, unterbricht sie die betroffenen Arbeiten, soweit es die Arbeitssicherheit verlangt (vgl. Art. 32 Bauarbeitenverordnung), und informiert den Auftraggeber. Die Arbeiten werden fortgesetzt, sobald die erforderlichen Abklärungen und Schutzmassnahmen getroffen sind.
Kosten für Abklärung, Schutzmassnahmen und Entsorgung von Schadstoffen, die bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, werden nach vorgängiger Absprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand verrechnet. Bei einem Festpreis bleibt Art. 373 Abs. 2 OR vorbehalten.
Notfalleinsätze der Gebäudetechnik
Die Nussi Gebäudetechnik GmbH betreibt einen Notfalldienst für dringende Störungen wie Wasserschaden, Rohrbruch oder Heizungsausfall. Ein Notfalleinsatz kommt zustande, wenn der Auftraggeber die Auftragnehmerin zum Einsatz auffordert und diese den Einsatz zusagt.
Die Auftragnehmerin rückt so rasch wie möglich aus. Eine bestimmte Eintreffzeit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich zugesagt wurde.
Bei Notfalleinsätzen steht die Behebung der Störung und die Begrenzung des Schadens im Vordergrund. Abgerechnet wird nach Aufwand (Arbeitszeit, Material, Anfahrt). Sind Massnahmen nur vorläufig, teilt die Auftragnehmerin dies mit; die endgültige Behebung wird gesondert vereinbart.
Für Einsätze ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten, an Wochenenden und an Feiertagen sowie für Notfalleinsätze können Zuschläge und Anfahrtskosten anfallen. Sie richten sich nach den bei Einsatzbeginn geltenden Ansätzen der Auftragnehmerin und werden auf Verlangen vor Einsatzbeginn genannt.
Abnahme
Nach Fertigstellung zeigt die Auftragnehmerin die Vollendung des Werks an. Die ausgeführten Arbeiten werden gemeinsam mit dem Auftraggeber abgenommen. Das Ergebnis wird auf Verlangen schriftlich festgehalten; bei der Abnahme erkannte Mängel werden dabei aufgeführt.
Das Fehlen eines Mangels im Abnahmeprotokoll schliesst die spätere Mängelrüge innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht aus. Vorbehalten bleiben Mängel, die bei der Abnahme und ordnungsgemässen Prüfung nicht erkennbar waren oder absichtlich verschwiegen wurden (Art. 370 Abs. 1 OR).
Nimmt der Auftraggeber das Werk in Gebrauch, gilt es als abgenommen. Das Werk gilt ferner als abgenommen, wenn die Auftragnehmerin die Vollendung schriftlich angezeigt und dabei auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat und der Auftraggeber das Werk nicht innert der in der Anzeige gesetzten angemessenen Frist prüft oder Mängel rügt.
Teilabnahmen sind bei abgeschlossenen Bauabschnitten möglich.
Mängelrüge, Nachbesserung und Verjährung
Für Arbeiten an Gebäuden und anderen Grundstücken sowie für darin eingebaute Teile beträgt die Frist für die Mängelrüge 60 Tage (Art. 367 Abs. 1bis und Art. 370 Abs. 4 OR). Sie beginnt bei erkennbaren Mängeln mit der Ablieferung des Werks, bei Mängeln, die bei der Abnahme und ordnungsgemässen Prüfung nicht erkennbar waren, mit deren Entdeckung.
Die Rüge ist an keine Form gebunden. Zu Beweiszwecken bitten wir um eine schriftliche Rüge (Brief oder E-Mail) mit einer Beschreibung des Mangels und, wenn möglich, Fotos. Für Sachen, die nicht in ein Bauwerk eingebaut werden, gelten die gesetzlichen Rügefristen.
Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte nach Art. 368 OR zu. Sein Recht auf unentgeltliche Verbesserung wird durch diese Bedingungen weder eingeschränkt noch ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin behebt gerügte Mängel, für die sie einzustehen hat, innert angemessener Frist. Lässt der Auftraggeber einen Mangel durch Dritte beheben, trägt die Auftragnehmerin die Kosten, wenn ihr zuvor eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt und die Ersatzvornahme angedroht wurde (Art. 366 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 368 Abs. 2 OR).
Mängelansprüche für Arbeiten an Gebäuden und anderen Grundstücken sowie für darin eingebaute Teile verjähren fünf Jahre nach der Abnahme (Art. 371 Abs. 1 und 2 OR). Diese Frist wird nicht zulasten des Auftraggebers verkürzt (Art. 371 Abs. 3 OR). Für die übrigen Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre nach der Abnahme. Bei absichtlicher Täuschung gelten die gesetzlichen Regeln.
Keine Mängel sind die normale Abnutzung, Schäden durch unsachgemässe Nutzung oder durch fehlende Wartung, auf deren Bedarf die Auftragnehmerin hingewiesen hat, sowie Veränderungen, die Dritte am Werk vornehmen, soweit der Schaden darauf beruht. Art. 369 OR bleibt vorbehalten.
Die SIA-Norm 118 gilt nur, wenn sie im einzelnen Vertrag ausdrücklich übernommen wurde. Auch dann gehen die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts vor.
Geräte, Material und Herstellergarantie
Liefert die Auftragnehmerin im Rahmen ihres Auftrags Geräte oder Material, etwa Heizkessel, Wärmepumpen, Boiler, Armaturen oder Farben, haftet sie dafür nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 365 Abs. 1 OR).
Eine vom Hersteller oder Lieferanten gewährte Garantie tritt zusätzlich hinzu. Sie ersetzt oder beschränkt die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers gegenüber der Auftragnehmerin nicht. Die Auftragnehmerin gibt dem Auftraggeber die ihr vorliegenden Garantiebedingungen des Herstellers bekannt und weist auf Wartungen hin, die der Hersteller zur Voraussetzung seiner Garantie macht.
Zahlungsbedingungen
Rechnungen der Auftragnehmerin sind, soweit nicht anders vereinbart, innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu begleichen.
Bei längeren Arbeiten können Akonto-Zahlungen nach Baufortschritt vereinbart werden.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ab diesem Zeitpunkt wird ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet (Art. 104 OR). Weiteren Verzugsschaden, insbesondere angemessene, tatsächlich entstandene Mahnkosten, kann die Auftragnehmerin nach Art. 106 OR ersetzt verlangen. Die Betreibungskosten trägt der Schuldner (Art. 68 SchKG).
Bei berechtigter Mängelrüge darf der Auftraggeber einen dem Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten, bis der Mangel behoben ist. Sein Recht auf Minderung nach Art. 368 Abs. 2 OR bleibt unberührt.
Gewerbliche Auftraggeber können mit bestrittenen Gegenforderungen nicht verrechnen.
Bauhandwerkerpfandrecht
Für ihre Forderungen aus Arbeiten an einem Grundstück kann die Auftragnehmerin die Eintragung eines gesetzlichen Bauhandwerkerpfandrechts verlangen (Art. 837 ff. ZGB). Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Eintragung durch hinreichende Sicherheit abwenden (Art. 839 Abs. 3 ZGB).
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
Konsumentinnen und Konsumenten steht unter den Voraussetzungen von Art. 40a ff. OR ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Es gilt für Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt sind, wenn die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt.
Widerrufen werden kann, wenn das Angebot an der Arbeitsstelle, in Wohnräumen oder in deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt oder ähnlichem Anlass oder am Telefon (oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation) gemacht wurde.
Kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Kunde die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat, in der Regel etwa, weil er die Auftragnehmerin selbst um eine Besichtigung, eine Offerte oder einen Service- oder Notfalleinsatz angefragt hat, oder wenn er seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat (Art. 40c OR). Kein Widerrufsrecht besteht ferner, wenn die Leistung des Kunden 100 Franken nicht übersteigt.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt, sobald der Kunde den Vertrag beantragt oder angenommen und die schriftliche Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat (Art. 40d und 40e OR). Diese Belehrung enthält die Auftragnehmerin in der Offerte oder im Vertrag.
Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Er ist an die Auftragnehmerin zu richten, zum Beispiel schriftlich an Horwerstrasse 62, 6010 Kriens oder per E-Mail an die im Impressum genannte Adresse. Aus Beweisgründen empfehlen wir Schriftform. Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Widerrufsfrist die Auftragnehmerin über den Widerruf informiert oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt.
Nach einem Widerruf erstatten die Parteien einander bereits empfangene Leistungen zurück. Hat die Auftragnehmerin bereits Dienstleistungen erbracht, ersetzt der Kunde die Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402 OR); eine weitere Entschädigung schuldet er nicht (Art. 40f OR). Beginnt die Auftragnehmerin auf Wunsch des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten, bleibt sein Widerrufsrecht bestehen.
Rücktritt und Kündigung
Der Auftraggeber kann, solange das Werk unvollendet ist, jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Er hat in diesem Fall die bereits geleistete Arbeit zu vergüten und die Auftragnehmerin voll schadlos zu halten (Art. 377 OR); ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
Vereinbarte Termine, die der Auftraggeber weniger als drei Arbeitstage vorher absagt, kann die Auftragnehmerin mit dem tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwand verrechnen, soweit sie die Zeit nicht anderweitig nutzen konnte. Ein gesetzliches Widerrufsrecht bleibt vorbehalten.
Die Auftragnehmerin kann nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 107 ff. OR) vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Ansetzung einer angemessenen Nachfrist mit einer fälligen Zahlung im Verzug bleibt oder seine Mitwirkung endgültig verweigert.
Für Wartungsverträge gelten Umfang, Laufzeit und Kündigung nach dem jeweiligen Vertrag.
Haftung
Die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Gegenüber gewerblichen Auftraggebern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, insbesondere für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Betriebsausfall. Der Ausschluss gilt auch für das Verhalten von Hilfspersonen.
Unberührt bleiben in jedem Fall die Haftung für Absicht und grobe Fahrlässigkeit (Art. 100 Abs. 1 OR), die Haftung für Personenschäden, die Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz sowie die Mängelrechte, insbesondere das Recht auf unentgeltliche Verbesserung (Art. 368 OR).
Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten schränken diese Bedingungen die gesetzliche Haftung nicht ein.
Hat die Auftragnehmerin Bedenken gegen Weisungen des Auftraggebers, gegen von ihm gelieferten Stoff oder gegen den Bestand, teilt sie ihm diese ohne Verzug mit (Art. 365 Abs. 3 OR).
Datenschutz
Die Auftragnehmerin bearbeitet Personendaten des Auftraggebers zur Anbahnung, Ausführung und Abrechnung des Auftrags. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung auf dieser Website.
Die Auftragnehmerin darf den Zustand vor, während und nach den Arbeiten zu Dokumentationszwecken fotografieren. Bilder der ausgeführten Arbeiten verwendet sie für Referenzen oder Werbung nur mit der Zustimmung des Auftraggebers.
Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind schriftlich oder in Textform (zum Beispiel per E-Mail) festzuhalten. Mündliche Vereinbarungen bei Notfalleinsätzen und auf der Baustelle sind gültig; die Auftragnehmerin bestätigt sie auf Wunsch schriftlich.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine zulässige Regelung ersetzt, die dem angestrebten Zweck möglichst nahekommt.
Massgebend ist die bei Vertragsschluss geltende Fassung dieser Bedingungen.
Stand: 29. September 2026.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht.
Gerichtsstand für Streitigkeiten mit gewerblichen Auftraggebern ist Kriens, der Sitz der Auftragnehmerin.
Für Streitigkeiten mit Konsumentinnen und Konsumenten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände der Zivilprozessordnung (Art. 32 ZPO): Die Konsumentin oder der Konsument kann am eigenen Wohnsitz oder am Sitz der Auftragnehmerin klagen; die Auftragnehmerin klagt am Wohnsitz der Konsumentin oder des Konsumenten. Auf diese Gerichtsstände kann im Voraus nicht verzichtet werden (Art. 35 ZPO).
Weitere zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.